Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird zitiert von 1.627 Entscheidungen zu § 31 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- SG Duisburg, 27.02.2026 – S 49 AS 473/24
- LSG Baden-Württemberg, 19.06.2020 – L 4 KR 3138/19Zitiert von 1
- SG Duisburg, 23.09.2022 – Az.: S 49 U 613/17
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 BA 660/21Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.07.2026 – L 3 R 878/25
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 9 SO 341/24 KL
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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